Datenschutzberatung und Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
Dieses Datenschutzangebot für Mitarbeiter in Industrie und Handel richtet sich unt...
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Datenschutzberatung und Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
Dieses Datenschutzangebot für Mitarbeiter in Industrie und Handel richtet sich unter anderem an Unternehmen folgender Branchen: Maschinenbau, Anlagenbau, Grosshandel, Import und Exporthandelsunternehmen. Logistik, Bauindustrie
Bestellungspauschale zum Datenschutzbeauftragten nach Artikel 37 DSGVO Industrie und Handel:
EUR 100,-
Versicherung
Regelmäßige Tätigkeitsbericht
Aufgaben Datenschutzbeauftragten nach Artikel 39 DSGVO
Monatliche Prüfung und Beratung
Anzahl Mitarbeiter
Tage
Einzelpreis
Preis pro Jahr
Unternehmen bis 20
2
220,00 €
2640,00€
Unternehmen bis 50
3
330,00 €
Unternehmen bis 100
5
550,00 €
Unternehmen bis 250
6
660,00 €
Unternehmen ab 250
auf Anfrage
Ziel: Erstellung des Datenschutzkonzepts
Inklusive:
Prüfung von Umsetzungsstand von AV-Verträgen
Prüfung und Beratung bei der Erstellung von technischen und organisatorischen Maßnahmen
Prüfung und Beratung von Betroffeneninformationen
Überwachung und Prüfung der Einhaltung der empfohlenen und notwendigen Massnahmen.
Zusammenarbeit mit Aufsichtbehörde
Beschreibung:
Art. 37 DSGVO Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn
die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäßArtikel 9oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäßArtikel 10besteht.
Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.
Falls es sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.
1 In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen; falls dies nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen solchen benennen.2 Der Datenschutzbeauftragte kann für derartige Verbände und andere Vereinigungen, die Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter vertreten, handeln.
Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der inArtikel 39genannten Aufgaben.
Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Aufsichtsbehörde mit.
Art. 39 DSGVO Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:
Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäßArtikel 35;
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäßArtikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
So geht´s
Online Beratung Ablauf
Legen Sie die gewünschte Beratungsleistung in den Warenkorb. Bezahlen Sie bequem per PayPal, Kreditkarte oder Banküberweisung. Sobald der Zahlungseingang verbucht ist, erhalten Sie per E-Mail die Bestellbestätigung mit einem Link zur Eingabe des Vertragspartner.
Berücksichtigen Sie, daß dies bei Banküberweisungen bis zu 3 Tagen dauern kann bis Sie eine Bestätigung des Termins erhalten.
Sobald Ihre Bestellung erfolgt ist, erhalten Sie per E-Mail:
Eine Bestellbestätigung mit Link zum Terminformular
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